GOZ 0530 - Gebührenziffer richtig abrechnen
Zuschlag zur nichtstationären Durchführung von zahnärztlichchirurgischen Leistungen (die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind)

Was ist die GOZ 0530?
Die 0530 ist ein Zuschlag zur nicht stationären Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen. Die Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer OP-Materialien, sowie Einmalartikel, sind mit dem Zuschlag 0530 abgegolten. Der Zuschlag 0530 ist einmal je Behandlungstag berechenbar. Ausschließlich ist dieser Zuschlag nur zu den Ziffern 9010, 9100, 9110, 9120 und der 9130 berechenbar. Neben weiteren Zuschlägen, wie zum Beispiel die 0500, 0510, und die 0520, ist dieser nicht berechenbar. Anbei ein kleines Beispiel: Am 20.08. kommt der Patient in die Praxis und bekommt an Zahn 44 ein Implantat gesetzt. Die Materialkosten wurden berücksichtigt. Allerdings ist hier ersichtlich, dass der OP-Zuschlag 0530 fehlt. Nach Rücksprache mit der Praxis und Korrektur der Rechnung, sieht das Ganze wie folgt aus: Der Zuschlag 0530 wurde der Rechnung ergänzt und wir haben einen Mehrwert von 123,73 €.
Inhalte des Whitepaper
- Alle Gebührenziffern in einem Whitepaper
- Richtige Berechnung der Gebührenziffern
- Beispiele und Fakten zu jeder GOZ
- Wertvolle Tipps um Mehrerlöse zu generieren
Beispiel-Rechnung GOZ 0530
Ausgangsrechnung

Endrechnung nach Korrektur
Nach Rücksprache mit der Praxis wird die Rechnung wie folgt korrigiert (siehe Markierung):
► GOZ 0530: 1x ergänzt

- Durch die Korrektur ergibt sich ein Plus von 123,73 €
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